§129 StGB — Bildung krimineller Vereinigungen

Kann mir bitte mal jemand erklären wie das ins Strafgesetzbuch kommen konnte?!?

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

Ich meine: das erklärt vielleicht einiges… aber wie kriegt man das wieder da raus?

6 Kommentare

  1. Sehr schöner Fund, vielen Dank.
    Wieder mal ein Post-It in meinem StGB. Das liegt so zum Partyspaß immer Griffbereit…

  2. Hast du langeweile das du dir das StGB durchließt oder gab es bei dir eine zwingende Notwendigkeit? ;-) Wie bist du darauf gekommen?

    1. Nee, weder Notwendigkeit noch Langeweile. :-)
      Mehr allgemeines Interesse. Da stehen ja an einigen Stellen Sachen ueber die man mal nachdenken koennte / sollte. 202c zum Beispiel, oder 307 sollte man — auch wenn man keine entsprechenden Plaene hegt — mal gesehen haben…

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;-) :-) :-D :-| :-/ :-( :-P more »